I. NAME, SITZ UND ZWECK

1.1. Unter dem Namen

IG Appenzeller Naturstrom Genossenschaft
besteht eine Genossenschaft im Sinne von Art. 828 ff. des schweizerischen Obligationenrechts OR mit Sitz in Oberegg. Die Dauer der Genossenschaft ist unbestimmt.

1.2. Die Genossenschaft bezweckt, den Bau, die Produktion, die Beschaffung, Vertrieb und Anwendung von erneuerbaren Energien zu fördern.

Zu diesem Zweck erstellt, erwirbt, betreibt und / oder beteiligt sich die Genossenschaft an:
- Photovoltaikanlagen
- Solaranlagen
- Windenergieanlagen
- Andere umweltfreundliche Energieproduktionsanlagen
Die Genossenschaft fördert zudem die Information über die Anwendung von erneuerbaren Energien.

 

II. MITGLIEDSCHAFT

2.1. Mitglied der Genossenschaft können natürliche und juristische Personen sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts werden, die Gewähr dafür bieten,dass sie den Genossenschaftszweck unterstützen und mindestens einen Anteilschein übernehmen.

Beitrittsgesuche sind in schriftlicher Form an die Verwaltung zu richten, welche mit einfachem Mehr über die Aufnahme entscheidet.

2.2. Die vom Präsidenten und einem weiteren Mitglied der Verwaltung unterzeichneten Anteilscheine bilden den Ausweis über die Mitgliedschaft.

Die Anteilscheine dürfen erst ausgehändigt werden, nachdem die entsprechende Einzahlung geleistet worden ist.
Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Für die Verbindlichkeit der Genossenschaft haftet nur das Genossenschaftsvermögen.

2.3. Die austretenden Genossenschafter besitzen einen Anspruch auf zinslose Rückzahlung ihrer Einlage, dagegen steht ihnen kein Recht am übrigen Genossenschaftsvermögen zu.

Die Rückzahlung kann in Raten erfolgen und nach ermessen der Verwaltung bis auf 3 Jahre hinausgeschoben werden. Die Rückzahlung erfolgt zum Nominalwert, sofern nicht Verluste auf dem Genossenschaftskapital zu decken sind.
Austretende und ausgeschlossene Genossenschafter können von der Verwaltung zur Bezahlung einer angemessenen Ablösesumme verpflichtet werden, sofern nach den Umständen durch den Austritt ein erheblicher Schaden für die Genossenschaft erwächst oder deren Fortbestand gefährdet wird

2.4. Bei Zuwiderhandlungen gegen den Genossenschaftszweck kann ein Genossen-schafter durch die Verwaltung ausgeschlossen werden.
Für die Entrichtung einer Ablösesumme gilt Art. 2.3 Absatz 3 dieser Statuten.

2.5. Mit dem Tod eines Genossenschafters erlischt die Mitgliedschaft.

 

III. ORGANE

Die Organe der Genossenschaft sind:

A) Die Generalversammlung.
B) Die Verwaltung.
C) Die Revisionsstelle.
A) GENERALVERSAMMLUNG

3.1. Oberstes Organ der Genossenschaft ist die Generalversammlung (GV) der Genossenschafter.

Ihr stehen folgende Befugnisse zu:
1) Festsetzung und Änderung der Statuten.
2) Wahl des Präsidenten.
3) Wahl der Verwaltung und der Revisionsstelle.
4) Abnahme der Jahresrechnung und des Geschäftsberichtes. Beschlussfassung über die Verwendung des Reinertrages und die Verzinsung der Anteilscheine.
5) Entlastung der Verwaltung.
6) Beschlussfassung über Gegenstände, die der GV durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind, oder die ihr durch die Verwaltung vorgelegt werden.

3.2. Die ordentliche Generalversammlung ist durch die Verwaltung innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres einzuberufen.
Die Generalversammlung wird mindestens 10 Tage vor der Versammlung schrift-lich einberufen. Der Einladung sind die Traktandenliste, der Geschäftsbericht und die Jahresrechnung, bei Statutenänderung der wesentliche Inhalt der vorgeschlagenen Änderung beizulegen.
Anträge, die an der Generalversammlung behandelt werden sollen, sind der Verwaltung bis spätestens 30 Tage vor der Versammlung einzureichen. Über nicht traktandierte Geschäfte dürfen keine Beschlüsse gefasst werden.

3.3. Die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung kann durch die Verwaltung und gegebenenfalls durch die Revisionsstelle erfolgen.
Die Generalversammlung muss einberufen werden, wenn wenigstens 3 Genossenschafter, oder bei mehr als 30 Mitgliedern wenigstens der zehnte Teil, eine Einberufung verlangen.

3.4. Jeder Genossenschafter hat ungeachtet der Anzahl Anteilscheine nur eine Stimme. Bei der Ausübung seines Stimmrechtes an der Generalversammlung kann sich ein Genossenschafter vertreten lassen, doch kann ein Bevollmächtigter nicht mehr als einen Genossenschafter vertreten.

3.5. Soweit das Gesetz oder die Statuten nicht anders bestimmen, fasst die Generalversammlung ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das Los, bei Sachgeschäften die doppelte Stimme des Präsidenten.
Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht mindestens von einem Viertel der anwesenden Genossenschafter geheime Abstimmung verlangt wird. Bei der Beschlussfassung über die Entlastung der Verwaltung haben Personen, die in irgendeiner Weise an der Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht.

3.6. Zur Leitung der Genossenschaft wählt die Generalversammlung eine Verwaltung von 3 oder mehr Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre. Die Mitglieder der Verwaltung sind wieder wählbar.             
3.7. In die Kompetenzen der Verwaltung fallen alle Geschäfte, die nicht durch Statuten oder Gesetze einem anderen Organ vorbehalten sind.
Die Generalversammlung bestimmt den Präsidenten, im Übrigen konstituiert sich die Verwaltung selbst.
Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt Art. 3.5. Abs. 2 dieser Statuten.                                                                                                                                              
3.8. Die rechtsverbindliche Unterschrift namens der Genossenschaft führen der Präsident und ein Mitglied der Verwaltung zu zweien kollektiv.
Die Bevollmächtigung einer Einzelperson durch die Verwaltung für einen be-stimmten Auftrag ist in schriftlicher Form zulässig.
Im Rahmen der der Verwaltung eingeräumten Befugnisse ist die Verwaltung be-rechtigt, zur Erledigung der Verwaltungsgeschäfte Kommissionen oder den Leiter einer Geschäftsstelle zu wählen, oder besondere Fachpersonen beizuziehen. Diesen gewählten Personen kommt beratende Stimme zu.

3.9. Die Verwaltung versammelt sich auf Einladung des Präsidenten so oft es die Ge-schäfte erfordern oder ein Mitglied des Vorstandes oder die Revisionsstelle das Begehren auf Einberufung stellt.

3.10. Die Generalversammlung wählt eine Revisionsstelle. Sie kann auf die Wahl einer Revisionsstelle verzichten, wenn:
1. die Genossenschaft nicht zur ordentlichen Revision verpflichtet ist;
2. sämtliche Genossenschafter zustimmen; und
3. die Genossenschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat.
Sie wählt jeweils für 3 Jahre 3 Revisoren aus den eigenen Mitgliedern als Revisionsstelle.

 

IV. FINANZEN

4.1. Die Finanzierung der Genossenschaft erfolgt durch:
- Anteilscheine (AS) von CHF 1’000.00 nominell.
- Allgemeine Spenden, Sponsoringbeiträge, Schenkungen und Legate.
- Die erarbeiteten Mittel und das Fremdkapital.

4.2. Der Reinertrag der Genossenschaft wird verwendet:
- Zur Förderung, teilweiser oder ganzer Finanzierung von Projekten im Bereich der umweltfreundlichen Energienutzung.
- Zur Speisung von Reserve- und weiterer Fonds.
- Zur Verzinsung des Anteilscheinkapitals.

4.3. Soweit der Reinertrag in anderer Weise als zur Äufnung des Genossenschaftsvermögens verwendet wird, ist davon jährlich ein Zwanzigstel einem Reservefonds zuzuweisen. Die Zuweisung hat solange zu erfolgen, bis der Reservefonds1/5 des Genossenschaftskapitals ausmacht.

4.4. Die Jahresrechnung der Genossenschaft ist nach kaufmännischen Grundsätzen im Sinne der obligationenrechtlichen Bestimmungen zu erstellen.
Die Verwaltung legt Beginn und Ende des Geschäftsjahres fest.

 

V. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

5.1. Mitteilungen an die Genossenschafter erfolgen durch einfachen Brief. Publikationsorgan ist das Schweizerische Handelsamtsblatt.

5.2. Zur Statutenänderung, Auflösung und die Liquidation der Genossenschaft bedarf es der Zustimmung von 2/3 der an der Generalversammlung abgegebenen Stimmen.
Bei der Auflösung der Genossenschaft sind zuerst sämtliche Schulden zu tilgen, hernach sind die Anteilscheine zurückzuzahlen. Ein allfällig verblei-bendes Vermögen steht zur Verfügung der GV, die es zur Förderung einer dem Genossenschaftszweck möglichst entsprechenden Bestrebung zu verwenden hat.
Eine Verteilung an die Genossenschafter ist ebenfalls zulässig.

5.3. Die Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 13. Okt. 2011 angenommen worden und treten sofort in Kraft.


Oberegg,25. Mai 2014


Der Präsident: Adalbert Hospenthal

Der Aktuar: Peter Baldauf